Satzung des Vereins


                                  Heimatfreunde Tairnbach



§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatfreunde Tairnbach“
und hat seinen Sitz in
Mühlhausen (Kraichgau) Ortsteil Tairnbach.

§ 2 Vereinsregister
Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege 
und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere 
durch die Erforschung der Tairnbacher Geschichte, 
deren Einwohner und ihren Tätigkeiten und
die Publikation der Forschungsergebnisse.

§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in 
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus 
Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem 
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische
Personen werden, die bereit sind, den Verein in seinen
Zielen zu fördern und zu unterstützen.
(2) Der Aufnahmewunsch ist schriftlich oder durch eMail
beim Vorstand einzureichen. Jugendliche unter 18 Jahren
benötigen die schriftliche Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Erfolgt eine Ablehnung, so steht dem Bewerber eine
schriftliche Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet mit Mehrheit der Stimmen endgültig.
(4) Durch die Antragstellung stimmt der Bewerber zu,
daß seine übermittelten Daten für die Dauer der Bewerbung
und zu einer Mitgliedschaft gespeichert werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Bewerber
die Satzung und die Vereinsordnungen an.
Sie verpflichten sich, die Ziele und Interessen des Vereins
zu fördern und zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine aktuelle
und ladungsfähige Postanschrift mitzuteilen.
Aktiv an Forschungsarbeiten beteiligte Personen stimmen zu,
daß die Ergebnisse in Schrift und Bild veröffentlicht
werden können. Lehnt ein Mitglied dies ab, ist eine weitere
Forschungsmitarbeit nicht möglich.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) bei natürlichen Personen sofort durch den Tod oder
Verlust der Geschäftsfähigkeit.
(2) bei juristischen Personen sofort durch Verlust
der Rechtsfähigkeit.
(3) durch Austritt
Mitglieder und Vereinigungen können durch schriftliche
Erklärung ihren Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum
Jahresende dem Vorstand erklären.
(4) durch Ausschluß
Aus wichtigem Grund kann der Vorstand ein Mitglied
ausschließen. Dies ist besonders bei grobem Verstoß gegen
die Vereinsinteressen oder bei Beitragsrückständen von
mehr als 2 Jahren möglich.
Gegen den Ausschluß ist eine Berufung zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung möglich, die nur
mit 2/3 Mehrheit den Ausschluß zurücknehmen kann.
Während dieser Berufungszeit ruht die Mitgliedschaft.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern und Vereinigungen erhebt der
Verein Beiträge, die die ordentliche Mitgliederversammlung
jährlich für das kommende Jahr festsetzt.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand. Es wird zwischen einer ordentlichen
und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
unterschieden.

(A) Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste
Vereinsorgan und findet jährlich statt.
Sie hat in der Regel in Präsenz stattzufinden. Auf Beschluß
der Mitgliederversammlung kann sie durch elektronische
Kommunikation, hybride oder schriftliche Teilnahme erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen,
dies jedes Jahr neu festzulegen.
Die Versammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
Die Einladung ist mindestens 4 Wochen vor dem Temin in
der Gemeinde Rundschau Mühlhausen (Kraichgau) zu
veröffentlichen und soll folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Begrüßung
b) Feststellung der anwesenden und der stimmberechtigten Mitglieder.
c) Wahl des Protokollführers
d) Bericht des Vorstandes über das vergangene Jahr
e) Kassenbericht
f) Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
g) Beitragsfestsetzung
h) Wahlen
i) Anträge der Mitglieder
j) Verschiedenes

Auf Antrag erhält ein Mitglied die Einladung durch Brief oder eMail.
Die ordentliche Mitgliederversammlung muß über
folgende Punkte entscheiden:
1) Zu Beginn ist ein Protokollführer zu wählen.
Die einzelnen Ordnungspunkte sind von ihm schriftlich
aufzuführen und das Ergebnis der Aussprachen und
Abstimmungen in der Niederschrift festzuhalten.
Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben.
2) Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
3) Beitragsfestsetzung für das kommende Jahr
4) Wahlen zum Vorstand, Kassenprüfer und bestehende oder
neu zu bildende weitere Vorstandsmitglieder oder Leiter von
Ausschüssen.
5) Abstimmung über Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit
6) Über jeden fristgerecht eingereichten Antrag muß
die Versammlung über die Aufnahme als Tagesordnungspunkt
mit einfacher Mehrheit entscheiden.

(B) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann
einberufen werden, wenn besondere Vereinsangelegenheiten
dies erfordern.
Dies kann durch 1/3 der Mitglieder oder den Vorstand erfolgen.

§ 11 Vergütungen
Die Erstattung von Kosten, die durch eine Vereinstätigkeit
entstanden sind, sowie die Zahlung einer angemessenen 
Aufwandsentschädigung ist zulässig.
Über alle Zahlungen sind erhaltene Belege oder bei
pauschalen Zahlungen Eigenbelege unterschrieben vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
oder per Gesetz aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch
gesetzliche Maßnahmen. Bei Auflösung werden alle
Unterlagen, die von Mitgliedern in Schrift oder
Bild dem Verein überlassen wurden, zurückgegeben.
Das vereinsinterne Inventar, das Vermögen und
Forschungsunterlagen werden an die Gemeinde
Mühlhausen übergeben. Diese hat alles unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung der Heimatkunde in Tairnbach
zu verwenden und kann alles nur für private
Heimat - Forschungen zur Verfügung stellen.


Mühlhausen-Tairnbach, den 24. November 2024.
Volkhard Benz
1. Vorsitzender


 
































































































































































































 

 


 




 

 

 


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